Die med. Fußbehandlung ist bei Diabetikern auf dem Formular (Heilmittelverordnung 13, Maßnahmen der Podologischen Therapie) verordnungsfähig. Es handelt sich um fest definierte Tätigkeiten, welche auf der Heilmittelverordnung vermerkt werden:
Diabetisches Fußsyndrom mit Durchblutungsstörung (Angiopathie) und/oder Nervenstörung (Neuropathie), mit Veränderungen der Haut und/oder Zehennägel
Wenn ohne fachgerechte podologische Behandlung Folgeschäden, wie Entzündungen oder Wundheilungsstörungen drohen oder vorhanden sind
offene Wunden, entsprechend Wagner 1-4, darf nur ein Arzt behandeln
Vor jeder Verordnung (Erstverordnung oder Folgeverordnung) muss der Arzt oder Podologe eine Eingangs- oder Folgediagnostik der Füße durchführen
Nur Podologen mit einer zugelassenen Praxis dürfen die verordnete Therapie durchführen
Fußpfleger haben keine Zulassung und Berechtigung zur Erbringung von Heilmittel
Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe von, durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene (folgend Landesverbände der Krankenkassen genannt) gemäß § 124 SGB V, zugelassenen Leistungserbringern. Die Landesverbände der Krankenkassen stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Anforderung ein Verzeichnis der zugelassenen Leistungserbringer zur Verfügung.
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Anschrift / Kontakt
Podologische Fachpraxis Frank Juwer
41844 Wegberg
Kreuzherrenstraße 6a